Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma WENZEL Präzision GmbH
Die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen bilden als Ergänzung des geltenden Rechts die Grundlage der Liefer- und Leistungsverträge des Unternehmers (Verwenders). Abweichende Bestimmungen des Bestellers sind für den Unternehmer nur dann verbindlich, wenn sie von dem Unternehmer ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.
I. Vertragsabschluss Der Liefer- und Leistungsvertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmers zustande. Unsere Angebote, auch seitens unserer Vertreter, sind somit freibleibend. Verbindlich ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung. Deren Ergänzung, Abänderung oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Unternehmer Eigentumund Urheberrechte vor. Sie dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Unternehmers Dritten zugänglich gemacht werden.
II. Preise 1. Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmers und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Unternehmers verstehen sich unfrei ab Werk in € zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, es werden anderweitige Angaben gemacht. 2. Fracht, Porto, Zoll, Montage und Verpackung zahlt der Besteller ebenso wie eine von ihm gewünschte Transport-, Diebstahl- oder anderweitige Versicherung. 3. Nach erfolgter bestätigter Bestellung auf Wunsch des Bestellers vorgenommene Veränderungen des Werkgegenstandes werden dem Besteller berechnet. 4. Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst sind, werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Insoweit gelten diese Bedingungen bereits vor Auftragserteilung.
III. Liefermängel – Lieferfrist 1. Liefer-, Leistungsfristen und –termine werden nur für Messmaschinen und Sondermesseinrichtungen vereinbart. Sie gelten nur annähernd, es sei denn, sie werden im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart. 2. Werden Lieferfristen verbindlich vereinbart, beginnen sie mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlung. 3. Eine vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. 4. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Feststellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. 5. Ist für die Herstellung des Werkes oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Bestellers erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den Besteller. 6. Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die 3 Wochen nicht unterschreiten darf. 7. Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, haftet der Unternehmer ausschließlich für den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses. 8. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers, mindestens jedoch ein halbes von hundert des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
IV. Gewährleistung 1. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neu hergestellten Sachen 1 Jahr, bei gebrauchten, überarbeiteten Sachen 6 Monate. 2. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort, mindestens aber innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware dem Unternehmer schriftlich mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, entfällt diesbezüglich die Gewährleistung. 3. Sonstige Mängel sind dem Unternehmer innerhalb einer Woche seit Kenntnisnahme anzuzeigen. 4. Für Werbeaussagen oder Mängel in der Gebrauchsanweisung haftet der Unternehmer nur gegenüber Bestellern, die Verbraucher sind. 5. Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des Werkes wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. 6. Der Unternehmer ist berechtigt, Nacherfüllung nach seiner Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass er entscheidet, ob eine Mängelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird. Sollte die Nacherfüllung fehl gehen, ist der Unternehmer zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet der Unternehmer zwischen Neulieferung oder Mängelbeseitigung. 7. Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, soweit der Unternehmer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Der Schadensersatz ist in jedem Falle auf das negative Interesse beschränkt. Schadensersatz für Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.
V. Gefahrübergang und Entgegennahme 1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. 2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. 3. Teillieferungen sind zulässig.
VI. Pflichtverletzungen 1. Die Haftung für Pflichtverletzungen des Unternehmers beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverstöße. 2. Der Besteller ist verpflichtet, die ihm vom Unternehmer einerseits oder die seinerseits dem Unternehmer übergebenen Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster sorgfältig auf Risiken und Gefahren hin zu prüfen. Sollte das Gewerk des Unternehmers fehlerhaft sein auf Grund mangelhafter Vorgaben, haftet der Unternehmer für diese Mängel nicht. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Besteller – soweit erkennbar – unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen. 3. Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht seitens des Unternehmers besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.
VII. Zahlungsbedingungen 1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen des Unternehmers sofort und ohne Abzüge fällig. 2. Bei Zielüberschreitung ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über den Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist. 3. Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen. 4. Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung bar frei Zahlstelle des Unternehmers zu leisten und zwar: für Messmaschinen, Sondermesseinrichtungen und Messzeuge 30 % Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung 60 % sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Einrichtung versandbereit ist 10 % 14 Tage nach Inbetriebnahme, jedoch spätestens 30 Tage nach Lieferung jeweils 14 Tage netto ab Rechnungsdatum für Zubehör (z.B. Messtaster, Taststifte, etc.) 100 % nach Lieferung 14 Tage netto ab Rechnungsdatum 5. Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es dem Unternehmer frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen. 6. Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist der Unternehmer berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern. 7. Verweigert der Besteller Vorauszahlung oder Sicherheit, so kann der Unternehmer vom Vertrag zurück treten und Schadensersatz geltend machen. 8. Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die Ältere. 9. Gegen die Ansprüche des Lieferers kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig titulierten Gegenforderungen aufrechnen; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit die Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind.
VIII. Eigentumsvorbehalt 1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die dem Lieferer aus laufenden Geschäftsverbindungen zu dem Besteller zustehen. Die endgültige Freigabe der Softwarelizenzen erfolgt nach vollständigem Zahlungseingang. 2. Zur Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der Ware sind nur Besteller mit entsprechenden Gewerbebetrieben am Rahmen ihres ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Die Besteller treten uns schon jetzt alle ihnen aus der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehungen zu ihren Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten zur Sicherung unserer Ansprüche ab. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch wirksam, wenn der Liefergegenstand verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, der Lieferer wird zum Bruchteilseigentümer an den durch Verarbeitung oder Vermischung neu entstandenen Produkten. Andere Verfügungen über den Liefergegenstand sind dem Besteller untersagt. Gleichwohl sind die Besteller zum Einzuge der uns abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigungen nicht widerrufen. Auf Verlangen müssen die Besteller uns aber unverzüglich mitteilen, an wen sie Ware veräußert haben und welche Forderungen ihnen aus der Veräußerung zustehen. 3. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder verletzt er seine Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt, kann der Lieferer den Kaufgegenstand herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis freihändig verwerten. 4. Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon die Vorbehaltsware tangiert, so ist dies dem Unternehmer sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen) gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen, mitzuteilen. 5. Sachen, die vom Unternehmer dem Besteller zur Verfügung gestellt werden und die nicht Bestandteil der Werkleistung als solcher sind (z.B. Entwürfe, Konstruktionszeichnung, Werkzeug), bleiben im Eigentum des Unternehmers.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand 1. Für alle Lieferungen und Zahlungen ist D-97859 Wiesthal zuständig. 2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, als Gerichtsstand Aschaffenburg vereinbart. 3. Auf dieses Vertragsverhältnis findet das deutsche Recht Anwendung unter Ausschluss des Rechtes über den internationalen Warenkauf (CISG).
X. Schlussbestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt. Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren, bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform.
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