AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma WENZEL Präzision GmbH


Die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen bilden als Ergänzung des geltenden Rechts die
Grundlage der Liefer- und Leistungsverträge des Unternehmers (Verwenders).
Abweichende Bestimmungen des Bestellers sind für den Unternehmer nur dann verbindlich, wenn sie
von dem Unternehmer ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.

I. Vertragsabschluss
Der Liefer- und Leistungsvertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmers
zustande.
Unsere Angebote, auch seitens unserer Vertreter, sind somit freibleibend.
Verbindlich ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung. Deren Ergänzung, Abänderung oder
mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Unternehmer Eigentumund
Urheberrechte vor. Sie dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Unternehmers Dritten
zugänglich gemacht werden.

II. Preise
1. Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des
Unternehmers und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten
Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Unternehmers verstehen sich unfrei ab Werk
in € zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei
denn, es werden anderweitige Angaben gemacht.
2. Fracht, Porto, Zoll, Montage und Verpackung zahlt der Besteller ebenso wie eine von ihm
gewünschte Transport-, Diebstahl- oder anderweitige Versicherung.
3. Nach erfolgter bestätigter Bestellung auf Wunsch des Bestellers vorgenommene Veränderungen
des Werkgegenstandes werden dem Besteller berechnet.
4. Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller
veranlasst sind, werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Insoweit gelten
diese Bedingungen bereits vor Auftragserteilung.

III. Liefermängel – Lieferfrist
1. Liefer-, Leistungsfristen und –termine werden nur für Messmaschinen und
Sondermesseinrichtungen vereinbart. Sie gelten nur annähernd, es sei denn, sie werden im
Einzelfall ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart.
2. Werden Lieferfristen verbindlich vereinbart, beginnen sie mit der Absendung der
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden
Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlung.
3. Eine vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das
Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse
nachweislich auf die Feststellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem
Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.
5. Ist für die Herstellung des Werkes oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des
Bestellers erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung dieser
Handlung durch den Besteller.
6. Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die
3 Wochen nicht unterschreiten darf.
7. Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, haftet der
Unternehmer ausschließlich für den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht
geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses.
8. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat
nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei
Lagerung im Werk des Lieferers, mindestens jedoch ein halbes von hundert des
Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung
und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu
verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

IV. Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neu hergestellten Sachen 1 Jahr, bei gebrauchten,
überarbeiteten Sachen 6 Monate.
2. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen.
Offensichtliche Mängel sind sofort, mindestens aber innerhalb einer Woche nach Empfang der
Ware dem Unternehmer schriftlich mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, entfällt diesbezüglich die Gewährleistung.
3. Sonstige Mängel sind dem Unternehmer innerhalb einer Woche seit Kenntnisnahme anzuzeigen.
4. Für Werbeaussagen oder Mängel in der Gebrauchsanweisung haftet der Unternehmer nur
gegenüber Bestellern, die Verbraucher sind.
5. Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des
Werkes wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
6. Der Unternehmer ist berechtigt, Nacherfüllung nach seiner Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet,
dass er entscheidet, ob eine Mängelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird.
Sollte die Nacherfüllung fehl gehen, ist der Unternehmer zu einer wiederholten Nacherfüllung
berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet der Unternehmer
zwischen Neulieferung oder Mängelbeseitigung.
7. Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von
Schadensersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist. Anspruch auf
Schadensersatz besteht nur, soweit der Unternehmer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu
vertreten hat. Der Schadensersatz ist in jedem Falle auf das negative Interesse beschränkt.
Schadensersatz für Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz
beruhen.

V. Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar
auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die
Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die
Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer
verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser
verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig.

VI. Pflichtverletzungen
1. Die Haftung für Pflichtverletzungen des Unternehmers beschränkt sich auf grob fahrlässige oder
vorsätzliche Pflichtverstöße.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die ihm vom Unternehmer einerseits oder die seinerseits dem
Unternehmer übergebenen Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster sorgfältig auf Risiken und
Gefahren hin zu prüfen. Sollte das Gewerk des Unternehmers fehlerhaft sein auf Grund
mangelhafter Vorgaben, haftet der Unternehmer für diese Mängel nicht.
Der Unternehmer ist verpflichtet, den Besteller – soweit erkennbar – unverzüglich auf die
Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen.
3. Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers die
Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht
seitens des Unternehmers besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.

VII. Zahlungsbedingungen
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen des Unternehmers sofort und
ohne Abzüge fällig.
2. Bei Zielüberschreitung ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über den
Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren
Verzugsschadens jederzeit möglich ist.
3. Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift
angenommen.
4. Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung bar frei Zahlstelle des Unternehmers zu
leisten und zwar:
für Messmaschinen, Sondermesseinrichtungen und Messzeuge
30 % Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung
60 % sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Einrichtung versandbereit ist
10 % 14 Tage nach Inbetriebnahme, jedoch spätestens 30 Tage nach Lieferung
jeweils 14 Tage netto ab Rechnungsdatum
für Zubehör (z.B. Messtaster, Taststifte, etc.)
100 % nach Lieferung
14 Tage netto ab Rechnungsdatum
5. Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es dem Unternehmer frei, die weitere Erfüllung
des Vertrages abzulehnen.
6. Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist der Unternehmer berechtigt,
Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern.
7. Verweigert der Besteller Vorauszahlung oder Sicherheit, so kann der Unternehmer vom Vertrag
zurück treten und Schadensersatz geltend machen.
8. Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers
jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen
zunächst jeweils die Ältere.
9. Gegen die Ansprüche des Lieferers kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
titulierten Gegenforderungen aufrechnen; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
machen, soweit die Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind.

VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die dem Lieferer aus
laufenden Geschäftsverbindungen zu dem Besteller zustehen.
Die endgültige Freigabe der Softwarelizenzen erfolgt nach vollständigem Zahlungseingang.
2. Zur Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der Ware sind nur Besteller mit entsprechenden
Gewerbebetrieben am Rahmen ihres ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Die
Besteller treten uns schon jetzt alle ihnen aus der Weiterveräußerung und der
Geschäftsbeziehungen zu ihren Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung
zustehenden Forderungen mit Nebenrechten zur Sicherung unserer Ansprüche ab. Der
Eigentumsvorbehalt bleibt auch wirksam, wenn der Liefergegenstand verarbeitet, vermischt oder
verbunden wird, der Lieferer wird zum Bruchteilseigentümer an den durch Verarbeitung oder
Vermischung neu entstandenen Produkten.
Andere Verfügungen über den Liefergegenstand sind dem Besteller untersagt. Gleichwohl sind
die Besteller zum Einzuge der uns abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet,
solange wir diese Ermächtigungen nicht widerrufen. Auf Verlangen müssen die Besteller uns
aber unverzüglich mitteilen, an wen sie Ware veräußert haben und welche Forderungen ihnen
aus der Veräußerung zustehen.
3. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder verletzt er seine Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt, kann der Lieferer den Kaufgegenstand herausverlangen und nach
schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf
den Kaufpreis freihändig verwerten.
4. Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon die
Vorbehaltsware tangiert, so ist dies dem Unternehmer sofort schriftlich und unter Angabe aller
erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen) gegebenenfalls unter Beifügung von
Vollstreckungsprotokollen, mitzuteilen.
5. Sachen, die vom Unternehmer dem Besteller zur Verfügung gestellt werden und die nicht
Bestandteil der Werkleistung als solcher sind (z.B. Entwürfe, Konstruktionszeichnung,
Werkzeug), bleiben im Eigentum des Unternehmers.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Für alle Lieferungen und Zahlungen ist D-97859 Wiesthal zuständig.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird, wenn der Besteller
Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, als Gerichtsstand Aschaffenburg vereinbart.
3. Auf dieses Vertragsverhältnis findet das deutsche Recht Anwendung unter Ausschluss des
Rechtes über den internationalen Warenkauf (CISG).

X. Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt.
Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren, bedürfen der
Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform.


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